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Schadenversicherung 
Montag, 24.09.2018

Versicherungsschutz bei Sturmschaden durch erst nach Tagen umkippenden Baum

Der Fall

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Gebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert gegen Schäden durch u.a. Sturm/Hagel für sein Wohngebäude. Grundlage waren die VGB 88, die u.a. folgende Regelungen enthielten:

"Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Versichert sind nur Schäden, die entstehen durch unmittelbare Einwirkung des Sturms auf versicherte Sachen, ...dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen wirft, ...als Folge eines Sturmschadens an versicherten Sachen".

Auf und im Bereich des Grundstücks des Klägers herrschte Wind mit Stärke 8. Ein Baum stürzte sechs Tage nach dem Sturmereignis auf das versicherte Gebäude.

Die Beklagte lehnte Versicherungsleistungen ab. Sie vertrat die Auffassung, der am Gebäude des Klägers entstandene Schaden sei nicht durch eine unmittelbare Einwirkung des Sturms auf versicherte Sachen entstanden. Denn seit dem Sturm und dem Umfallen des Baumes seien immerhin sechs Tage vergangen.

Die Entscheidung

Das OLG Hamm entschied zugunsten des Klägers. Es lag ein Versicherungsfall i.S.d. VGB 88 vor und dem Kläger stand insoweit ein Anspruch auf Ersatz der durch den Sturm verursachten Schäden zu.

Unstreitig hatte einige Tage vor dem Umstürzen des Baumes eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 und damit ein Sturm i.S.d. Bedingungen vorgelegen. Es stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Sturm den später umgestürzten Baum auch entwurzelt und damit dazu geführt hatte, dass der Baum auf das Haus des Klägers fiel.

Dass dies nicht zeitlich unmittelbar nach dem Sturm geschehen war, sondern dass der Baum, der aufgrund des Sturms seine Standfestigkeit verloren hatte, erst um einige Tage zeitverzögert auf das Dach des versicherten Gebäudes gefallen war, änderte nichts daran, dass der Sturm ursächlich war.

Unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Maßstäbe zur Auslegung von AVB war davon auszugehen, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Regelung in den VGB 88 dahin versteht, dass jedenfalls dann, wenn ein Sturm die maßgebliche Ursache dafür gesetzt hat, dass Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf eine versicherte Sache fallen und hierdurch einen Schaden verursachen, ein versicherter Sturmschaden vorliegt.

Nicht entscheidend ist somit, ob die Gegenstände zeitlich unmittelbar durch den Sturm auf das versicherte Gebäude geworfen werden, wenn der Sturm die zeitlich letzte Ursache des versicherten Ereignisses ist.

Im vorliegenden Fall war für das Umstürzen des Baumes nach den Feststellungen eines Sachverständigen auch kein weiteres Naturereignis ursächlich. Das Umstürzen beruhte vielmehr allein auf den unmittelbaren Auswirkungen des sechs Tage zurückliegenden Sturms. Es war vom Zufall abhängig, wann der Baum seinen Kipppunkt erreicht hatte, um infolge des sturmbedingten Wurzelabrisses umzufallen.

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