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Montag, 12.11.2018

Finanzanlagenvermittler-Verordnung: Erster Entwurf liegt endlich vor

Die neue FinVermV regelt für alle Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f der Gewerbeordnung (GewO), nach welchen Regeln sie künftig entsprechend der EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II zu arbeiten haben. Bis jetzt stehen sie vor dem Problem, dass sie seit Inkrafttreten von MiFID II Anfang 2018 nach alten Regeln arbeiten. Der Grund: Die Regierung hat es versäumt, rechtzeitig die FinVermV zu überarbeiten. Eigentlich sollte bereits im September 2017 ein erster Entwurf vorliegen. Mehr als ein Jahr später, am 07.11.2018, ist er nun endlich da. Laut Entwurf werden überwiegend die Regelungen von MiFID II auf den freien Vertrieb übertragen. Dazu zählen unter anderem die Pflichten, Kunden über Risiken und Kosten einer Anlage aufzuklären sowie eine Geeignetheitserklärung abzugeben.

Provision darf behalten werden

Der für Vermittler wahrscheinlich wichtigste Punkt des Entwurfs besteht darin, dass sie anders als Banken und Haftungsdächer mit BaFin-Lizenz nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) nach wie vor Zuwendungen vereinnahmen können, ohne sie für qualitätsverbessernde Maßnahmen einsetzen zu müssen. Damit sieht der Entwurf keine gravierenden Einschnitte in die Provisionsvergütung vor. Wenn die Qualität der Beratung nicht leidet, dürfen Vermittler demnach auch künftig an Provisionen verdienen. Experten wie Martin Klein, geschäftsführender Vorstand des Branchenverbandes Votum, und Norman Wirth, Rechtsanwalt und geschäftsführender Vorstand des AfW Bundesverband Finanzdienstleistungen, begrüßen dies ausdrücklich. Der BaFin-Auffassung, dass jeder Cent zur Qualitätsverbesserung eingesetzt werden müsse, hat sich der Verordnungsgeber nicht angeschlossen, freut sich Wirth.

Telefonaufzeichnung und Dokumentationspflichten sind problematisch

Für Diskussion wird dagegen wahrscheinlich die Pflicht zur Aufzeichnung von Telefonaten sorgen, wie sie Bankberatern bereits auferlegt wurde. Dieses "Taping" wird nach Meinung von Experten zu erheblicher Verunsicherung führen, vor allem was den Schutz von Kundendaten betrifft. Daher wolle man versuchen, die Aufzeichnungspflicht zu verhindern. Auch die Dokumentationspflichten seien problematisch, da sie zu einem erheblichen Mehraufwand führen würden.

Keine Übergangsfrist

Das Bundeswirtschaftsministerium gibt betroffenen Verbänden bis zum 22.11.2018 Zeit zu entsprechenden Stellungnahmen. Ohne jede Übergangsfrist soll nach dem Willen des Ministeriums die Verordnung einen Tag nach der Veröffentlichung in Kraft treten. Auch darüber müsse noch diskutiert werden, findet Klein. Vermittler müssten eine Chance bekommen, sich auf die neuen Regeln einzustellen, wie sie auch die Banken bekommen haben.

Dieser Beitrag wurde erstellt von Elke Pohl.

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