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Recht 
Dienstag, 17.07.2018

Beweisanforderungen bei einem Entgeltfortzahlungsschaden

Der Fall

Ein Arbeitnehmer des Klägers war bei einem Verkehrsunfall verletzt worden. Für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit leistete der Kläger dem Beschäftigten Entgeltfortzahlung. Hierfür nahm er den Beklagten als Unfallverursacher nach § 6 Abs.1 EFZG in Regress.

§ 6 Abs.1 EFZG bestimmt, dass der einem Arbeitnehmer gegen einen Dritten zustehende Anspruch auf Schadenersatz wegen des Verdienstausfalles, der durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, auf den Arbeitgeber übergeht. Das gilt insoweit, als dieser dem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende, vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.

Der Beklagte bestritt das Vorliegen einer unfallbedingten Verletzung des Arbeitnehmers, während der Kläger der Meinung war, für die Begründung seines Regressanspruchs reiche es aus, dass der behandelnde Arzt den Arbeitnehmer krankgeschrieben habe.

Die Entscheidung

Das LG Saarbrücken bestätigt die Sicht des Beklagten mit folgenden Erwägungen: Der Arbeitgeber hat den Vollbeweis nach § 286 ZPO zu erbringen, dass sein Arbeitnehmer durch den Unfall verletzt worden ist (LG Saarbrücken, 15.07.2016 - 13 S 51/16). Er muss insoweit Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, die die Annahme einer Körperverletzung bzw. Gesundheitsverletzung und die Kausalität begründen können.

Es dürfen zwar keine zu hohen Anforderungen an den entsprechenden Klagevortrag gestellt werden. Erforderlich ist aber, dass der Geschädigte seine Beschwerden zumindest laienhaft beschreibt und darlegt, dass diese auf den Verkehrsunfall zurückzuführen sind. So soll der Tatrichter in die Lage versetzt werden, die Verletzung und die Kausalität im Fall des Bestreitens einer Beweiserhebung zuzuführen.

An dieser Situation ändert sich durch den gesetzlichen Forderungsübergang nach § 6 Abs.1 EFZG nichts, da der Charakter des übergehenden Anspruchs als zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch bestehen bleibt. Daher müssen hier die gleichen beweisrechtlichen Grundsätze gelten wie in dem Fall, wo der geschädigte Arbeitnehmer selbst seine Ansprüche gegenüber dem Schädiger erhebt.

Etwas anderes ergibt sich - so das Gericht - auch nicht daraus, dass Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen haben. Denn Ursache und Art der Arbeitsunfähigkeit werden in dieser nicht mitgeteilt. Nach der gesetzlichen Konzeption (vgl. § 5 Abs. 1 EFZG) ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweis für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Mit der Ausstellung der Bescheinigung besteht eine tatsächliche Vermutung, dass der Arbeitnehmer infolge Krankheit arbeitsunfähig war. Im Hinblick auf die Ursache und die Art der Arbeitsunfähigkeit entfaltet sie indessen keine Rechtswirkungen.

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